Berufliche Bildung wird gefördert
Sonderveröffentlichung

Qualifizierung & Weiterbildung Berufliche Bildung wird gefördert

Weiterbildung kennt kein Alter. Wer Neues lernen möchte, erhält mit dem sogenannten Aufstiegs-Bafög finanzielle Unterstützung.

Eine Weiterbildung kann sehr bereichernd sein und neue Motivation in den beruflichen Alltag bringen.

18.03.2024

Wer neue Herausforderungen sucht, sich fortbilden möchte oder beruflich neue Wege einschlagen will, den plagen nicht selten finanzielle Bedenken: Wie kann ich mir das leisten, die Schulbank zu drücken, wenn ich währenddessen kein Geld verdienen kann? Wie soll die Fortbildung finanziert werden und wie die Lebenshaltungskosten in dieser Zeit? Eine Option kann dann das Aufstiegs-Bafög sein. Doch wie bekommt man es eigentlich und wie sieht die Förderung aus? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Als Aufstiegs-Bafög werden finanzielle Leistungen bezeichnet, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gezahlt werden – für insgesamt mehr als 700 unterschiedliche Fortbildungsabschlüsse. Das Spektrum der Möglichkeiten ist breit. Beispielsweise kann man sich zum Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt fortbilden. Ziel des Förderangebotes sei, beruflichen Aufstieg zu ermöglichen und Fachkräfte zu sichern, sagt eine Sprecherin des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Voraussetzung für die Förderung ist eine entsprechende berufliche Vorqualifikation. 

Für Weiterbildungen wie etwa Sprachkurse, die keinen Bezug zum erlernten Beruf haben, kann man kein Aufstiegs-Bafög bekommen. Gut zu wissen: Eine Altersgrenze für die Förderung gibt es nicht. Gefördert werden Fortbildungen in Voll- und Teilzeit, die von öffentlichen oder privaten Trägern angeboten werden. Diese müssen auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse vorbereiten. Der Abschluss, der mithilfe des Aufstiegs-Bafög angestrebt wird, muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Deswegen ist häufig eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung – aber nicht grundsätzlich. Wer etwa als Studienabbrecher oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der jeweiligen Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis eine Fortbildung beginnt, kann ebenfalls eine Förderung erhalten.

Außerdem gibt es bestimmte Anforderungen an die Fortbildung – wie beispielsweise eine Mindestanzahl von Unterrichtsstunden. Und: Wer bereits einen Masterabschluss hat, kann kein Aufstiegs-Bafög bekommen. Der höchste bisherige Hochschulabschluss darf ein Bachelor sein.

Macht man die Fortbildung in Vollzeit, ist unter Umständen ein Beitrag zum Lebensunterhalt möglich – abhängig vom Einkommen und Vermögen. Für Alleinstehende beträgt diese Förderung laut Bundesbildungsministerium monatlich maximal 963 Euro. Ist man verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag um 235 Euro. Hat man Kinder, für die man Anspruch auf Kindergeld hat, erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro je Kind.

Wer Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt allein erzieht, erhält zudem einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung. Dieser liegt bei 150 Euro je Kind und ist unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen.

Außerdem ist ein Beitrag zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren möglich – auch bei einer Fortbildung in Teilzeit. Diese Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Wer für die Beratung und Antragstellung zuständig ist, hängt vom Bundesland ab. Meist sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig. In einigen Bundesländern ist es aber anders geregelt. Eine Übersicht über die Online-Antragsmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern sowie die jeweiligen Formulare gibt es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums zum Aufstiegs-Bafög. dpa