Der Fall: Der Mieter und Vermieter stritten nach dem Auszug des Mieters um die Rückzahlung der Kaution. Im Mietvertrag war festgehalten, dass Mieter in regelmäßigen Abständen von fünf, acht und zehn Jahren zu Schönheitsreparaturen angehalten sind, wenn es entsprechende Abnutzungen gibt.
Beim Einzug waren die Wände zum Teil aber farbig gestaltet: Im Kinderzimmer gab es unter anderem eine lila/grüne Bordüre, im Wintergarten waren die Wände orange, und das Wohnzimmer war cremefarben gehalten. Die Mieter akzeptierten das aber. Nach dem Auszug verlangte die Vermieterin nun die Durchführung von Schönheitsreparaturen und behielt daher die Kaution zurück.
Das Urteil: Das Gericht verurteilte die Vermieterin zur Auszahlung des Geldes. Die Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen sei nicht wirksam. Zwar seien die Fristen, in denen die Arbeiten verlangt wurden, flexibel gehalten. Das führe jedoch dazu, dass der Mieter nach Ablauf der genannten Fristen beweisen müsste, dass kein Renovierungsbedarf besteht. Aus sachverständiger Sicht bestehe dazu kein Anlass.
Darüber hinaus bestehe keine Pflicht zur Durchführung der Renovierungsarbeiten, denn die Wohnung war beim Einzug nicht renoviert. Die individuelle Farbgebung in mehreren Zimmern stelle dafür ein gewichtiges Indiz dar. Denn die Farbe sei als deutliche Gebrauchsspur zu werten, die sich auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf auswirke. dpa