Wer sich dazu entschließt, die Ausbildung im außereuropäischen Ausland fortzuführen, sollte zumindest für mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit zurück nach Hause kommen. Ansonsten geht offiziell der Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung und damit auch der Kindergeldanspruch verloren. Für die Bewertung, ob Eltern eines im Ausland lernenden Kindes kindergeldberechtigt sind oder nicht, müssten Familienkassen jedes Studienjahr samt Inlandsaufenthalten für sich betrachten. Eine Verrechnung mit anderen Studien- oder Ausbildungsjahren ist nicht zulässig. Zudem gilt: Der Anspruch auf Kindergeld kann nicht rückwirkend verloren gehen, wenn die Studentin oder der Auszubildende weniger Zeit in Deutschland verbringt als in den Vorjahren.
Hält er oder sie sich zum Beispiel im dritten Studienjahr weniger als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland auf, geht der Kindergeldanspruch erst ab dem vierten Studienjahr verloren. Steht allerdings schon während des Studienjahrs fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, entfällt der Anspruch schon ab diesem Zeitpunkt. dpa