Der Fall: Ein Kaufmann erwarb im Jahr 2017 ein mehrstöckiges Gebäude aus dem 19. Jahrhundert auf der Insel Norderney. Beim Umbau ließ er alte Innenwände des Hauses entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen. Zudem wurden alte Türöffnungen zugemauert und neue geschaffen. Auf den alten Bodendielen wurden Leitungen verlegt, und die alten Decken der Räume abgehängt.
Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Arbeiten hatte der Mann nicht. Der Landkreis verhängte deswegen gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 60 000 Euro. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht bestätigten die Geldbuße für den Eigentümer.
Der Mann habe vorsätzlich gehandelt. Denn er hatte im Kaufvertrag bestätigt, dass er wisse, mit dem Gebäude ein Baudenkmal zu erwerben. Durch die vorgenommenen Arbeiten sei es zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen. Angesichts der vorsätzlichen Vorgehensweise sei das hohe Bußgeld für den Eigentümer gerechtfertigt. dpa