Badespaß rechtlich absichern
Sonderveröffentlichung

Fachleute für alle Fälle Badespaß rechtlich absichern

Freizeit: Poolanlagen im eigenen Garten müssen den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen und zudem ist bei der Errichtung die Baunutzungsverordnung zu beachten.

Sicherheit geht in jedem Fall vor: Pool-Besitzer müssen ihre Schwimmoase im eigenen Garten so schützen, dass Dritte nicht darin ertrinken können. Foto: Nestor Bachmann/dpa-tmn

26.04.2022

In den warmen Monaten träumen wohl viele Menschen vom Badeparadies im eigenen Garten. Mehr als eine Million privater Pools soll es in Deutschland bereits geben. Das Interesse steigt, nicht zuletzt wegen Corona. Wer ein Schwimmbecken anlegen will, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Die Anforderungen an den Bau unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die meisten Länder verzichten für Schwimmbecken mit bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen auf eine Baugenehmigung, sagt Ute Wanschura, Geschäftsführerin des Bundesverbands Schwimmbad & Wellness. Vorausgesetzt, der Pool liegt in einem Siedlungsgebiet und wird nicht direkt ans Haus angebaut.

Dennoch sind unter anderem die Vorschriften im Bebauungsplan zu beachten. Schließt dieser zum Beispiel Nebenanlagen aus, „kann man sich den Pool abschminken“, sagt der Vertrauensanwalt des Bundes privater Bauherren (vpb), Holger Freitag.

Außerdem beinhalte der Bebauungsplan eventuell Vorgaben zur Flächenversiegelung. Diese seien zu berücksichtigen, so Freitag. Darüber hinaus sind in der Regel drei Meter Grenzabstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Wird das Wasser mit Wärmepumpen aufgeheizt, kann der Grenzabstand ebenfalls relevant sein. Die Gerichte sehen das unterschiedlich. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an. Die Baunutzungsverordnung bestimmt, dass Nebenanlagen dem Hauptgebäude untergeordnet sein müssen, so Freitag. Das bedeutet, dass das Verhältnis von Pool- zu Hausgröße zueinanderpassen sollte. Dem vpb-Experten zufolge nehmen Nachbarn die Vorgabe jedoch des Öfteren zum Anlass, um gegen das Badeparadies nebenan vorzugehen, Einwände zu erheben und zu klagen. „Selbst wenn die Bauaufsicht mal ein Auge zudrücken sollte: Bei der Baunutzungsverordnung ist Vorsicht angeraten“, sagt er.

Angehende Pool-Besitzer sollten ihr Grundstück in der Planungsphase kritisch betrachten. Üblicherweise hat das Bauamt die zu überbauende Fläche definiert. Füllt bereits das Eigenheim dieses Baufenster aus, steht kein Areal mehr für die Schwimmoase zur Verfügung. Jedenfalls nicht, wenn alles baurechtskonform gestaltet sein soll. Bei Ignorieren der Begrenzung droht Ärger mit Behörden und Nachbarn.

Die rechtlichen Vorgaben können übrigens auch auf große Aufstellbecken angewandt werden, etwa solche mit Metallwänden. Eine Anfrage beim Bauamt verschafft Klarheit über die im Ort geltenden Regeln zum Schwimmbad-Bau und beugt damit Problemen vor. Bei Betrieb und Nutzung des Pools sind Lärmgrenzen einzuhalten. Schwimmer sind an die üblichen Ruhezeiten gebunden, also meistens mittags von 13 bis 15 Uhr. Während der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr darf eigentlich niemand ins Becken eintauchen. „Das ist ein Problem für Frühschwimmer und Nachtaktive“, sagt Holger Freitag. Die Ruhezeiten betreffen auch Kinder.

Außerhalb davon dürfen sie im Wasser toben und Krach machen. Denn: „Kinderlärm muss hingenommen werden, solange er im sozial adäquaten Rahmen liegt“, sagt der Rechtsanwalt.

Neben Kindern und Schwimmern bildet die Wärmepumpe eine Lärmquelle. Das Gerät darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die Höhe der Grenzwerte hängt von der Art des Gebiets ab in dem der Pool entsteht. Ein reines Wohngebiet wird anders betrachtet als ein Mischgebiet. Orientierung bietet die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Arbeitet die Wärmepumpe zu laut, kann das Nachbarn auf den Plan rufen. Ihnen steht eventuell ein Unterlassungsanspruch zu. Dann muss es leiser werden.

Pools sind eine potenzielle Gefahrenquelle. Schwimmbecken-Besitzer müssen Sorge tragen, dass niemand zu Schaden kommt und das Becken sichern. Ein Beitrag sind Gartenzäune. Sie markieren das Grundstück als Privatgelände und signalisieren Fremden „Betreten verboten“. Poolabdeckungen versprechen mehr Sicherheit und reduzieren obendrein die Heizkosten und den Reinigungsaufwand. Poolalarmsysteme geben Signale, wenn jemand ins Wasser fällt.

Mindestens ein- bis zweimal im Jahr muss frisches Wasser ins Becken. Stellt sich die Frage, wohin mit dem Schmutzwasser. „Auf keinen Fall im Garten versickern lassen. Wegen der Zusätze ist das Wasser ein Chemiecocktail“, sagt Holger Freitag. Der gehöre durch die Abwasserleitung entsorgt. Dafür seien, wie im Haushalt, Gebühren zu zahlen. Wer einfach in die Botanik entsorgt, riskiere nicht nur ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung, sondern auch Probleme mit den Umweltbehörden. Für das Befüllen des Pools mit Wasser aus dem öffentlichen Netz ist in der Regel keine Erlaubnis erforderlich. Vorsorglich sollte jedoch bei der Kommune nachgefragt werden. Restriktionen greifen, wenn Gemeinden im Sommer den Wasserverbrauch begrenzen. dpa/tmn