Der Verkehr auf den Straßen hat eigentlich schon wieder das Niveau vor der Pandemie erreicht. Damit steigt auch wieder die Zahl der Unfälle. Auch, wenn man aufmerksam fährt und sich an alle Regeln hält: Niemand ist vor einem Unfall im Laufe seiner Autofahrerzeit geschützt. Doch wie verhält man sich, wenn es mal kracht? Der ADAC hat dazu einige Tipps zusammengestellt:
1. Was ist als Erstes zu tun?
Direkt nach dem Unfall muss die Unfallstelle abgesichert werden, wenn nötig Erste Hilfe geleistet und der Notruf gewählt werden. Wichtig: Sich selbst darf man dabei nicht in Gefahr bringen.
2. Darf man selbst ,,Beweise sichern"?
Ja, wer als Beteiligter nach dem Unfall in der Lage ist, darf Fotos von der Unfallstelle machen und diese später auch an die Versicherung weitergeben.
3. Wer fegt die Scherben weg?
Bei schweren Unfällen oder bei ausgelaufenem Öl kümmert sich die Feuerwehr um die Reinigung.
4. Welche Versicherung ist mein Ansprechpartner?
Als Geschädigter ist das die Versicherung des Unfallverursachers. Wer eine Teilschuld trägt, muss auch seine eigene Versicherung über den Unfall informieren.
5. Muss man einen Unfallschaden reparieren lassen?
Nein, solange dadurch die Verkehrssicherheit des Autos nicht beeinträchtigt wird.
6. Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen?
Muss das Auto in die Werkstatt, hat man als Geschädigter Anspruch auf einen Mietwagen für diese Zeit. Achtung: Braucht man diesen für eine tägliche Strecke, die weniger als 20 Kilometer beträgt, kann es sein, dass kein Anspruch besteht.
7. Was tun, bei einem Parkrempler?
Nicht jeder Unfall ist eine große Sache, manchmal streift man beim Ausparken zum Beispiel einfach ein anderes Auto. In diesem Fall einen Zettel mit Kontaktdaten und einer Entschuldigung an die Scheibe zu hängen, reicht nicht aus. Wer jetzt davon fährt, begeht tatsächlich eine Straftat. Es gilt, die Polizei zu informieren und auf diese am Unfallort zu warten.
8. Was tun bei einem Unfall im Ausland?
Ist Unfall in der EU passiert oder ist der Unfallgegner EU-Bürger, kann man den Schaden von zu Hause aus regulieren. Das gilt auch für Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. Außerhalb der EU muss man sich direkt an die Versicherung des Unfallgegners wenden.
9. Muss ein Unfallschaden beim Verkauf des Autos angegeben werden?
Ja, hatte das Auto einen Unfallschaden ist der Verkäufer verpflichtet, dies beim Verkauf anzugeben. Anne Meßner