Keine Scheu vor Tabuthemen
Sonderveröffentlichung

Wegbegleiter Keine Scheu vor Tabuthemen

Vollmachten und Verfügungen mit der Familie besprechen, um im Ernstfall den Ehepartnern und Angehörigen schwere Entscheidungen zu ersparen.

08.10.2023
Mit Angehörigen offen über die Wünsche für den Ernstfall sprechen. FOTO: DJD/GELD-UND-HAUSHALT/THOMAS GASPARINI
Mit Angehörigen offen über die Wünsche für den Ernstfall sprechen. FOTO: DJD/GELD-UND-HAUSHALT/THOMAS GASPARINI

Wer spricht schon gerne über Krankheit oder Tod? Aus Angst oder Scham werden diese Themen häufig tabuisiert. Doch wenn es zum Ernstfall kommt, fehlt es an klaren Regelungen – Ehepartner und weitere Angehörige werden zusätzlich zur Sorge oder Trauer mit einer Vielzahl offener Fragen konfrontiert. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig die schwierigen Themen im Familienkreis offen zu besprechen. Schriftliche Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen eignen sich dazu, die eigenen Wünsche festzuhalten. Für eine rechtliche Erleichterung hat zuletzt der Gesetzgeber gesorgt: Aufgrund des neuen, 2023 in Kraft getretenen Ehegattenvertretungsrechts kann die Partnerin oder der Partner in einer Notsituation wichtige Entscheidungen zur Gesundheitssorge treffen. Zuvor war diese gegenseitige Vertretung nicht gesetzlich abgesichert. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Person keine eigene Regelung für den Krankheitsfall getroffen hat. Andere Familienmitglieder sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Empfehlenswert ist es daher, sich rechtzeitig zu den eigenen Wünschen bei Krankheit oder im Alter klar zu werden und dies anschließend im Familienkreis, auch mit den Kindern und gegebenenfalls den Enkeln, offen zu besprechen. Ebenso wichtig ist es, sich vorher gut zu den verschiedenen Arten an Vollmachten und Verfügungen zu informieren.

Wichtige Regelungen rechtlich korrekt aufsetzen

Unter anderem für medizinische Notfälle ist eine Vorsorge- oder noch besser Generalvollmacht wichtig. Im Notfall kann die benannte Vertrauensperson beispielsweise Anträge stellen, Rechnungen zahlen oder auch die Post der erkrankten Person bearbeiten. Wenn der Ernstfall eintritt, ohne dass Vorsorge getroffen wurde, setzt das Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer ein. Das Ehegattungsvertretungsrecht ersetzt diese umfassende Generalvollmacht nicht.

Ein Tipp: Die schriftlich festgehaltenen eigenen Regelungen lassen sich ohne großen Aufwand im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Eine Patientenverfügung wiederum regelt medizinische Fragen – liegt keine vor, muss im Notfall der Betreuer über Operationen oder lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden.

Wichtig: Die Verfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben oder notariell beurkundet sein. djd