Berufswahl & Zukunft: Finanzielle Unterstützung - Und wo krieg ich jetzt die Kohle her?
Sonderveröffentlichung

Berufswahl & Zukunft Berufswahl & Zukunft: Finanzielle Unterstützung - Und wo krieg ich jetzt die Kohle her?

Gut, dass es für Azubis und dual Studierende finanzielle Unterstzützung gibt - Berufsausbildungshilfe, Leistungen nach Sozialgesetzbuch II, BAföG.

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24.07.2023

Die wichtigsten Hilfen für finanzielle Unterstützung im Überblick.

1. Das Kindergeld

Eltern, deren Kind eine Ausbildung macht oder studiert bekommen Kindergeld bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Wohnt das Kind zu dieser Zeit schon nicht mehr bei den Eltern, muss das Kindergeld an den Nachwuchs weitergeleitet werden.

2. Berufsausbildungshilfe

Ein sperriger Begriff, der sich einfach mit BAB abkürzen lässt. Azubis und dual Studierende haben je nach ihrer Lebenssituation Anspruch auf diese Leistung. Berechtigt ist zum Beispiel, wer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt, wer eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf macht und nicht mehr bei den Eltern wohnt, weil der Ausbildungsbetrieb von ihrem Wohnort zu weit entfernt ist, um jeden Tag hin- und herzufahren oder weil man bereits über 18 Jahre alt ist und dem Partner zusammenwohnt. Auch wer nicht mehr bei den Eltern lebt und mindestens ein Kind hat, hat Anspruch auf BAB. Aber Achtung: Wer eine schulische Ausbildung macht, bekommt keine BAB. Beantragt werden kann die Förderung bei der Bundesagentur für Arbeit.

3. Bildungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Diese Förderung können nur Azubis beantragen, die bis zum ihrem Abschluss noch maximal 24 Monate haben. Das Mindestalter sind 18 Jahre, das Höchstalter sind 36 Jahre.

4. Das Wohngeld

Wer bereits 18 Jahre alt ist, nicht mehr bei den Eltern wohnt und keine BAB bekommt, hat unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. Vor allem dann, wenn der Antrag auf BAB mit der Begründung „dem Grund nach“ abgelehnt wurde. Das kann der Fall sein, wenn man seine zweite Ausbildung macht oder der Ausbildungsberuf nicht staatlich anerkannt ist. Zuständig ist die Wohngeldstelle des Wohnortes.

5. Leistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II)

Es gibt Situationen im Leben - auch wenn man noch jung ist - in denen man schnell Geld braucht. Hier greift der Paragraph 27 SGB II und das darin geregelte Notfalldarlehen. Als Notfall wird zum Beispiel angesehen, wenn eine Krankheit die Ausbildung verlängert und die Förderungen, zum Beispiel das BAföG, enden, noch bevor der Abschluss gemacht werden kann.

6. Das BAföG

Bei einer schulischen Ausbildung hat man mitunter Anspruch auf BAföG, eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. BAföG wird individuell für jeden Antragssteller berechnet. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung.