Aufwendungen für die Erstausbildung zählen zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben. Kosten etwa für eine zweite Ausbildung müssen aber als Werbungskosten berücksichtigt werden. Doch worin besteht der Unterschied? ,,Zu beachten ist, dass bei Sonderausgaben, im Gegensatz zu Werbungskosten, kein Verlustvortrag möglich ist", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Erstausbildung nur mit Abschlussprüfung anerkannt
Die Verluste im Erststudium können nicht angesammelt, sondern nur im selben Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zudem sei der absetzbare Betrag für die Erstausbildungskosten Höhe beschränkt, in der bei den Werbungskosten hingegen gibt es keinen Deckel. In einem konkreten Fall urteilte das Finanzgericht Niedersachsen, dass Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten zählen. In dem Fall hatte der angehende Pilot eine langjährige und eigenständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne hierfür eine formalisierte Berufsausbildung abgeschlossen zu haben. Der Tätigkeit lag lediglich ein 20-monatiges Praktikum zugrunde. Das Praktikum ersetzte nach Auffassung der Richter nicht die Berufsausbildung. Somit sei der Erwerb der Berufspilotenlizenz nur als Sonderabgabenabzug möglich, nicht als Werbungskostenabzug. Eine abgeschlossene Erstausbildung liegt immer dann vor, wenn auch eine entsprechende Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Nur ein längeres Praktikum mit anschließender Tätigkeit ist nicht ausreichend. dpa