Probezeit für Azubis
Sonderveröffentlichung

Berufswahl & Zukunft Probezeit für Azubis

Am Anfang der Ausbildung können beide Seiten dank Probezeit das Arbeitsverhältnis wieder beenden.

Die Probezeit gibt beiden Seiten die Möglichkeit, nochmal zu überlegen, ob der Job oder der Azubi wirklich passen. Foto: Wayhome Studio/adobe.stock.com

29.01.2024

Sie soll beiden Seiten - Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben - die Möglichkeit geben, herauszufinden, ob es wirklich passt: die Probezeit. Denn während dieser Zeit können sowohl Betriebe als auch Auszubildende fristlos und ohne Begründung kündigen. Doch wie lange dauert die Probezeit für Auszubildende eigentlich?
Während die Probezeit bei regulären Arbeitsverhältnissen maximal sechs Monate dauern darf, Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber auch Arbeitsverträge abschließen können, die gar keine Probezeit vorsehen, sieht das bei Ausbildungsverhältnissen anders aus. In der Ausbildung muss die Probezeit mindestens einen Monat dauern.

Höchstens darf sie vier Monate lang dauern. Die zeitlichen Grenzen sind durch Paragraf 20 des Berufsbildungsgesetzes verbindlich festgeschrieben.
Nur, wenn die Ausbildung während der Probezeit - länger unterbrochen wurde, lässt das Bundesarbeitsgericht in Ausnahmefällen eine Verlängerung um die Zeit der Unterbrechung zu. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn Auszubildende zu Beginn ihrer Ausbildung sehr lange krank sind. Verkürzt werden kann die Mindestfrist von einem Monat aber in aller Regel nicht, auch nicht durch ein vorangegangenes Praktikum. 

Gut zu wissen: Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, etwa dann, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt. Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb ist nicht möglich. Auszubildende können allerdings mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung abbrechen wollen oder sich für eine andere Berufstätigkeit entscheiden.
Wer allerdings denselben Beruf in einem anderen Betrieb weiterlernen möchte, braucht das Einverständnis des Ausbildungsbetriebs. Hier kommt statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag in Frage, den beide Seiten, Betrieb und Auszubildende, unterschreiben. dpa